AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder der Leistung als angenommen. Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit den in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen werden erst wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Dasselbe gilt für Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Leistungsdaten. Die Kosten für nachträglich gewünschte änderungen trägt der Kunde. Für Rohstoffe gilt die entsprechende DIN mit den bekannten Toleranzen und handelsüblichen Vorschriften. Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Unsere Preise gelten für umgehende Bestellung und Lieferung, Kostener-höhungen, die bei Preisstellung noch nicht bekannt waren und die Lieferung verteuern, müssen wir gegebenenfalls nachberechnen.

4. Die genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir können auch jederzeit Teillieferungen oder Teilleistungen erbringen.

5. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Gewährleistung
Wir gewährleisten gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Für etwaige Mängel der Lieferung oder Leistung – einschl. Fehlen zugesicherter Eigenschaften – haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt:
A) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, jedoch für Beschlagteile und elektronisches Zubehör 12 Monate, gerechnet jeweils ab Gefahrübergang.
B) Mängel sind unverzüglich – erkennbare innerhalb von 5 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort – zu rügen; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche.
C) Wir sind verpflichtet, Teile unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Gewährleistungsfrist infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden oder den Minderwert zu erstatten. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
D) Kommen wir unserer Gewährleistungspflicht nicht nach, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Einbau und sofern die Rückgängigmachung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, nur ein Minderungsrecht zu, sonst ein Rücktrittsrecht, falls die Verweisung auf das Minderungsrecht unbillig ist.
E) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
a) auf Mängel, die entstanden sind infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, infolge von äußeren Einflüssen (z.B. Magnetfelder) sowie Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
b) auf Mängel, die ohne unsere vorherige Zustimmung durch den Besteller oder von Dritten vorgenommene änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ver- ursacht werden;
c) auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
d) auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder ihrer Verwendungsart einem überhöhten natürlichen Verschleiß unterliegen, z.B. Dichtungen, Kunststofflager.
F) Zur Vornahme von Gewährleistungshandlungen hat uns der Besteller angemessene Gelegenheit und Zeit zu geben; andernfalls erlöschen etwaige Ansprüche. Wird der Vertragsgegenstand trotz des Mangels weiter benutzt, so beschränkt sich die Gewährleistung nur auf den ursprünglichen Mangel.
G) Für das Ersatzstück und/oder die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, mindestens aber die anfängliche Gewährleistungsfrist.
H) Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen im angemessenen Umfang nicht erfüllt.
I) Gewährleistungsansprüche erlöschen mit Ablauf eines Monats nach unserer Zurückweisung oder Nichtannahme unseres Regulierungsvorschlags, gerechnet jeweils ab dem Datum unseres Schreibens.
J) Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei. Zur Mängelprüfung Beauftragte sind nicht nur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen uns berechtigt.
K) Weitere Ansprüche sind, soweit zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind.
L) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

7. Alle Zahlungen sind in bar, ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge sowie ohne Rücksicht auf die zeitliche Durchführung etwa übernommener Einbauleistungen, innerhalb von 30 Tagen nach Versandbereitschaft zu leisten. Skontoabzüge bedürfen einer vorherigen Vereinbarung. Anzahlungen und Vorausleistungen werden gutgeschrieben und auf den endgültigen sich ergebenden Gesamtpreis verrechnet. Nicht anerkannte Gegenansprüche können vom Kunden weder aufgerechnet, noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückbehalten werden. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sätze. Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Außerdem können wir dann Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Kunde nur berechtigt, wenn rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenansprüche vorhanden sind.

8. Eigentumsvorbehalt. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartung- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware, unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Behandlungspflicht oder Anzeigepflicht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Montagebedingungen, gültig in Verbindung mit den Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Festpreismontagen. Wir führen die Einbauarbeiten entsprechend ihrem Umfange mit einem oder mehreren Fachmonteuren durch. Wenn notwendig, muss der Kunde ohne Berechnung Hilfskräfte, z.B. zum Abladen für den Transport zur Einbaustelle usw. zur Verfügung stellen. Nicht zu unseren Leistungen gehören Erd-, Maurer- und Betonarbeiten, das Vergießen der Ankerlöcher, die Elektroinstallation und Verglasungen, soweit nicht ausdrücklich bestätigt. Etwa erforderliche Ankeraussparungen müssen vor Beginn der Einbauarbeiten den Zeichnungen entsprechend angelegt sein. Wartezeiten, die aus durch uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, berechnen wir gesondert. Die Baustelle muss ausreichend beleuchtet sein. Ein für Schweißgeräte und Elektrowerkzeuge geeigneter Stromanschluss muss vorhanden sein. Wenn nötig, muss ein sicherer Raum für das Unterstellen von Werkzeugen und Kleinteilen zur Verfügung stehen. Die eingebauten Bauelemente dürfen frühestens zwei Tage nach dem Zumörteln der Ankerlöcher bewegt werden. Der Kunde ist verpflichtet, nach Annahme der Einbauelemente unsere Abnahmebescheinigung zu unterzeichnen. Teile, die vor der Abnahme noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Kunden übergeben und sind auf der Bescheinigung besonders zu vermerken.

2. Tagelohnmontagen. Falls die Montagearbeiten im Tagelohn übernommen werden, gelten sinngemäß die Bedingungen für Festpreismontagen. Löhne, Auslösung, Reisekosten, Frachten und Gerätevorhaltung werden nach den „Grundsätzen für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten im Stahlbau“ berechnet.

3. Ausbau der alten Bauelemente. Auf Wunsch des Kunden übernehmen wir den Ausbau der zu ersetzenden Bauelemente gegen Berechnung der aufgewendeten Arbeitsstunden nach den Bedingungen für Tagelohnmontagen

4. Zahlung. Einbaukosten sind reine Lohnkosten und deshalb sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir bankübliche Verzugszinsen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten ist für beide Seiten Schwelm/Hagen.